Am 9. Oktober erschien in der NRZ ein Artikel zur Gefährdung von Menschen mit Sehbehinderung durch Ihscooter. Allerdings standen dort einige Dinge drin, die so nicht stimmen, die vielleicht auch daran liegen, dass man beim VdK die Verkehrsregeln nicht so gut kennt.
Die von Herrn Bopp und Frau Bentele geschilderten Umstände sind lange bekannt, allerdings interessiert dies die Kommunen außer Gelsenkirchen offensichtlich nicht. Dort hat man zumindest versucht die Bußgelder zu vollstrecken, dies aber anscheinend nicht geschafft, weil den Unternehmen die Nutzenden nicht bekannt waren bzw. diese nicht die notwendigen Daten erfassen wollten.
Den Auswuchs der Autopolizei, dass man selbst verantwortlich wäre, nirgendwo gegen zu rennen, trifft nur insofern zu, als das man KFZ so abzustellen hat, dass diese niemanden behindern oder gefährden. So wie ich das verstehe dürfen Ihscooter nicht auf Gehwegen fahren und demnach kann man diese auch nicht dort abstellen. Im Gegensatz zum Fahrrad, was man auch mal ein paar Meter schieben kann, geht dies mit einem Ihscooter nach meiner Erfahrung nicht, dass heißt um das KFZ auf dem Gehweg zu parken, müsste man den Gehweg befahren. Sind Ihscooter als auf dem Gehweg gefahren, wäre dies allein schon eines Bußgelds würdig.
Das Parken auf Gehwegen ist in eKFV § 11 geregelt:
„(5) Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend.“
Fahrräder dürfen nur so abgestellt werden, dass diese niemanden behindern. Damit ist offensichtlich, dass gegen die Anlage der Bußgeldkatalogverordnung verstoßen wird. Zumindest ein Verstoß gegen
„1.2 einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert, 20 €“
liegt vor, da das falsche Abstellen vermeidbar ist. Wobei aus meiner Sicht die Regelungen fürs Falschparken auf Gehwegen durch KFZ angewendet werden sollten.
So oder so ist es ein Vollzugsdefizit der Kommunen, was vermutlich nur auf dem Rechtsweg beseitigt werden kann. Alternativ müsste man Ihscooter auf Gehwegen als gefährliches Hindernis nach StGB 315b einstufen. Wie auch immer, die Regelungen sind klar, aber außer Gelsenkirchen scheint das keine Kommunen konsequent durchsetzen zu wollen und Gelsenkirchen ist an der mangelnden Bereitschaft der Verleiher gescheitert die Nutzenden zu erfassen.
Ferner kommt dazu, dass die Kommunen die Bereitstellung von Leihfahrzeugen auf öffentlichen Flächen durchaus regeln könnten. Zum Beispiel einfach dadurch, dass nur öffentliche Parkplätze genutzt werden dürfen. Dazu müssten dies Kommunen aber Druck von Außen bekommen. Etwa auf dem Rechtsweg. Bei den im Artikel erwähnten Schadensfällen hätte man auch prüfen müssen, welche Mitverantwortung die Kommune trägt durch mangelnde Ausübung der rechtlichen Gestaltung und Kontrolle.

Die zu Fußgängern und Radfahrern recht freundliche Stadt Brühl, eine beSpiel- und beSitzbare Stadt, hat mit dem Anbieter Bolt feste Parkplätze vereinbart. Geht doch, wenn man will und wir Druck machen.
Vielleicht klappt das auch in Gladbeck.