#Aachen: Abschleppen war richtig! – #RuntervomGehweg #Automorde

Wenn ein Fahrzeug im 5-Meter-Bereich von Kreuzungen/Einmündung parkt ist Abschleppen durchaus das Mittel der Wahl, da eine Gefährdung von diesem Fahrzeug ausgeht, insbesondere dann, wenn es sich um einen Schulweg handelt. Dies geht klar aus einem Urteil hervor:

Vorschriftswidriges Parken im Einmündungs- und Kreuzungsbereich erschwert die Übersicht in diesem Bereich, verkürzt die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr und erhöht damit die Gefahr von Unfällen. Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, sind in ihrer Sicht auf fahrende Fahrzeuge behindert und können ihrerseits vom fahrenden Verkehr infolge eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges nur verspätet wahrgenommen werden. Dies gilt – aufgrund ihrer Körpergröße und ihrer relativen Unerfahrenheit im Straßenverkehr – in besonderem Maße für Kinder, die vorliegend die Kongressstraße als Schulweg nutzen und – entgegen der Auffassung des Klägers – auf ihrem Schulweg den Einmündungsbereich passieren und die Augustastraße queren müssen. Der Schutzzweck des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO wurde durch das verbotswidrig im Einmündungsbereich Kongressstraße/Augustastraße abgestellte Fahrzeug des Klägers daher mehr als nur unerheblich beeinträchtigt, weshalb ein sofortiges Abschleppen des Fahrzeuges gerechtfertigt war, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 -5 A 5135/99-, a.a.O.

Es ist für mich unverständlich warum das, was in Aachen gilt nicht auch in Duisburg gültig sein sollte. Hier allerdings wird m. W. kaum abgeschleppt, obwohl eine Gefährdung vorliegt. Hier fragt man sich, ob die Stadt Duisburg überhaupt aktiv wird, selbst wenn man das Fehlverhalten anzeigt.

Auch wenn das Fahrzeug „nur“ rumsteht ist die Person, welche das Fahrzeug dort abgestellt hat aus reiner Bequemlichkeit, denn die Verkehrsregeln dürfen bei einer Person mit Führerschein als bekannt vorausgesetzt werden, für Tote und Verletzt verantwortlich.

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