#Böllerverbot im Umfeld von Gefahrstofflagern? – #Arbeitsschutz #Explosionsschutz

Da es bald wieder los geht mit den Explosivstoffen für Amateure, stellte sich mir eine Frage in Hinblick auf die Böllerverbotszonen. Gemäß § 23 1. SprengV gilt:
„(1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von […] besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.“

Strohdächer sind hier natürlich offensichtlich, aber wie ist das eigentlich mit Werksgeländen? Das unten gezeigte Bild, ist ein Ausschnitt von einem Werksgelände, dass man problemlos von einer erhöhten Straße einsehen kann. Auch wenn das Schild recht klein ist, erkennt man, dass es dort einen sogenannten Ex-Bereich gibt, dass heißt offenes Feuer usw. ist in diesem Bereich verboten. Das qualifiziert als besonders brandempfindliches Gebäude. Nach dem Brand im Affenhaus Krefeld, der eventuell auch durch Feuerwerk hätte ausgelöst werden können, sollte man eigentlich deutlich sensibler sein. Dazu zählen mit Sicherheit diverse Chemiewerke und vergleichbar Anlagen. Fragt sich, ob man Feuerwerk dabei überhaupt berücksichtigt hat.

Während bei Altenheimen und Krankenhäusern der Lärm stören ist, ist Feuerwerk bei derartigen brandempfindlichen Anlangen und Gebäuden mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden. Dass hier die Bevölkerung nicht einmal darauf hingewiesen wird könnte im Schadensfall den zuständigen Landestellen bzw. der Kommune zur Last gelegt werden. Nicht zuletzt muss man Bedenken, dass die einschlägige Rechtsprechung zum Brandschutz sagt, dass nur weil bisher nichts passiert ist, Missstände nicht akzeptiert werden dürfen.

Somit verwundert also, dass Kommunen nicht darauf hinweisen, wo nicht geböllert werden darf, um zumindest nicht zu haften und die übergeordneten Behörden dies nicht empfehlen.

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2 Responses to #Böllerverbot im Umfeld von Gefahrstofflagern? – #Arbeitsschutz #Explosionsschutz

  1. Wolfgang sagt:

    Der Gesetzgeber verweist auf die für den Vollzug des Sprengstoffrechts zuständigen Behörden der Bundesländer, die dies den Städten und Gemeinden überlassen.
    Das Ergebnis ist dann meistens, dass nichts konkretisiert wird oder nur auf die Verordnung verwiesen wird und es dann jeder für sich selbst auslegt.

    Auszug aus einer Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 14.1.19:

    „Ihre Frage, was denn nun konkret: „unmittelbare Nähe“, „besonders brandempfindliche Gebäude und Anlagen“ und „große Menschensammlungen“ bedeuten würde, ist eben auslegungsbedürftig. Das ist aber auch so gewollt, weil sich bestimmte Sachverhalte nicht immer vergleichen lassen. Die Städte und Gemeinden möchten diesbezüglich einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Letztendlich kann nur die Ordnungsbehörde vor Ort entscheiden, wieviel Meter Abstand z. B. das Feuerwerk von brandempfindlichen Häusern nehmen muss oder welche Menschenansammlung an einem Platz der Stadt oder des Ortes für das Abbrennen von Feuerwerksköpern noch verträglich ist.“

    Mein Fazit:
    Würde der Gesetzgeber das „Böller r e c h t“ konkretisieren, müsste das Ergebnis sein: Ganzjährig für Laien nicht mehr erlauben, da nicht zu kontrollieren.

  2. Pingback: Warum ist #Feuerwerk nur bei Kirchen verboten? – #Diskriminierung #Religion | ulrics, nachdenkliche Stimme aus Duisburg

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