Regelmäßig wird behauptet, dass Radfahrende bei Rad fahren würden. Allerdings gibt es zumindest teilweise dafür Gründe, die rechtlich absolut zulässig sind.
Erstens gilt das Rot für Gehende nicht für Radfahrende, dass heißt hier gilt das Rot für die Fahrbahn, wenn allerdings die Radführung falsch ist, kann man dieses nicht sehen und sich nicht dran halten.
Natürlich gilt das Rot auch nicht, wenn man es nicht sehen kann. Etwa an Stellen, wo die Ampel für Radfahrende von Bäumen beeinträchtigt wird.
Aber auch an regulären Kreuzungen kann es sein, dass die Ampel nicht gilt. Dies ist dann der Fall, wenn im Boden eine Schleife verlegt ist, die auf Radfahrende nicht reagiert. Nach einer Wartezeit von 5 Minuten, bzw. wenn bereits bekannt ist, dass die Ampel für Radfahrende nicht funktioniert aus meiner Sicht sofort, kann die Kreuzung unter der gebotenen Vorsicht gequert werden.
Dies wurde eindeutig so in einem Urteil aus Hamburg festgestellt.
Natürlich ist das Urteil kein Freibrief bei Rot zu fahren, wie es ab an und Radfahrende machen und auch Autofahrende sieht man immer wieder dabei. Mal eben noch drüber obwohl schon Rot ist sogar erst einmal anhalten und dann drüber fahren.