#Klimaschutz und Straftaten nach BNatSchG

Ich wollte mal wissen, ob die Emittierung von Kohlendioxid, welches bekanntlich nachweislich geschützte Arten schädigt auch eine Straftat ist. Nachfolgende Antwort bekam ich vom Umweltbundesamt:

Sehr geehrter Herr Scharfenort,
wir bedanken uns für Ihre erneue Nachfrage und entschuldigen uns dafür, dass bisher offensichtlich die Antwort an Sie ausblieb (oder auch bei Ihnen nicht einging). Dass Sie so lange auf die Antwort warten mussten, ist für unser Haus ungewöhnlich.
Es ist leider nicht mehr nachvollziehbar, ob Ihre Anfragen aus dem vergangenen Jahr bei uns eingingen, und falls ja, wer diese dann an die Facheinheit mit der Bitte um Beantwortung weiterleitete.
Nach Rücksprache im Haus kann ich Ihnen heute die nachfolgenden Informationen unseres Fachreferats übermitteln:

Ihre Frage danach, ob eine Gefährdung von Arten in ihrer Existenz dadurch, dass man Kohlendioxid in erheblichen Mengen emittiert, zu einer Strafbarkeit nach BNatSchG führt, wirft zahlreiche weitere Fragen auf. So ist es schon fraglich, ob das Emittieren von Kohlendioxid und anderer Treibhausgase überhaupt einen Straftatbestand des BNatSchG in zurechenbarer Weise erfüllt. Diese Straftatbestände finden Sie in §§ 71 und 71a BNatSchG. Danach ist es strafbar, streng geschützte Arten von Tieren zu fangen, zu verletzen, zu töten oder erheblich zu stören und streng geschützte Pflanzen streng geschützter Arten bzw. deren Standorte zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Emissionen von Kohlendioxid und deren indirekte Folgen lassen sich nur schwer als solche unmittelbar schädigenden Handlungen, etwa als erhebliche Störung von einzelnen Exemplaren streng geschützter Arten, fassen. Zudem wäre es schwierig den hier erforderlichen ursächlichen Zusammenhang herzustellen. Um allgemeinere, weniger spezifische Beeinträchtigungen der Natur abzufangen, gibt es auch noch die Straftatbestände im Strafgesetzbuch (§§ 324 ff StGB), die z. B. Gewässer-, Luft- und Bodenverunreinigung unter Strafe stellen und unter bestimmten Voraussetzungen auch die erhebliche Schädigung von Lebensräumen (§ 329 StGB). Allerdings steht die Strafbarkeit nach diesen Vorschriften unter dem Vorbehalt, dass Sie unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, z. B. ohne erforderliche Genehmigung oder unbefugt, begangen werden. Das ist Ausdruck des Grundsatzes, dass ein Verhalten, das verwaltungsrechtlich erlaubt ist, nicht strafbar sein soll (sogenannte Verwaltungsrechts- oder Verwaltungsaktsakzessorietät). Erlaubte Kohlendioxidemissionen, um die es Ihnen vermutlich geht, sind daher nicht strafbar.
Die Reduzierung unseres Ausstoßes von Kohlendioxid und von anderen Treibhausgasen muss daher auf anderen Wegen erreicht werden. Zu aktuellen Entwicklungen in der Klimaschutzpolitik siehe: https://www.bmu.de/themen/klima-energie/klimaschutz/. Die Empfehlungen des UBA dazu finden Sie hier: https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/klimaschutz-energiepolitik-in-deutschland.
Weitere Informationen zum Umweltstrafrecht finden Sie auch auf unserer Homepage: https://www.umweltbundesamt.de/themen/nachhaltigkeit-strategien-internationales/umweltrecht/umweltordnungswidrigkeiten-umweltstraftaten.
Wir hoffen, die Informationen helfen Ihnen weiter.

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