Auf eine Einwendung von mir bekam ich folgenden Hinweis:
Sehr geehrter Herr Scharfenort,
ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 20.08.2014.
bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt vermag ich die Nichterteilung der Auskunft durch die SCHUFA Holding AG aus den von mir mit Schreiben vom 19.08.2014 dargestellten Gründen nicht zu beanstanden.Eine Pflicht zur generellen Beifügung einer Ausweiskopie im Rahmen der Anforderung der Datenübersicht nach § 34 BDSG habe ich weder bestätigt, noch wurde diese von der SCHUFA Holding AG Ihnen gegenüber so dargestellt.
So heißt es in der E-Mail der SCHUFA vom 10.02.2014 lediglich:
„….Zur Vermeidung von Rückfragen und im Sinne einer schnelleren Bearbeitung sowie zu Ihrer eindeutigen Identifikation bitten wir Sie…eine beidseitige Kopie Ihres Ausweisdokumentes beizulegen, ….“Das bedeutet nicht, dass eine Identifizierung ausschließlich unter Beifügung einer Ausweiskopie möglich wäre.
Meines Erachtens könnte es in dem von Ihnen geschilderten Fall ausreichen, Ihren Auskunftsanspruch gegenüber der SCHUFA mit einem handschriftlich unterschriebenen Schreiben unter Angabe Ihres vollständigen Namens, Ihrer Anschrift sowie Ihres Geburtsdatums geltend zu machen, sofern die SCHUFA Sie damit eindeutig identifizieren kann.
Sollte die Auskunftei Sie nicht eindeutig identifizieren können, erachte ich die Anforderung einer teilweise geschwärzten Ausweiskopie für zulässig. Hierzu verweise ich auf meine Ausführungen vom 14.08.2014.
Gerne werde ich den Fall einer weiteren Prüfung unterziehen, sofern die SCHUFA Holding AG die Auskunft trotz Angabe des vollständigen Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums nicht erteilen sollte.In diesem Fall bitte ich Sie, sich unter Beifügung des vollständigen Schriftverkehrs mit der SCHUFA erneut an mich zu wenden.