Antwort zu Mengenangaben an Automaten

Ich wollte vor einigen Tagen wissen, warum eigentlich am Automaten, anders als im Supermarkt keine Mengenangaben angebracht sind.

Sehr geehrter Herr Scharfenort,
vielen Dank für Ihre untenstehende Anfrage zur Preis-/Mengenangabe von Produkten die mittels Automaten an Endkunden vertrieben werden. Die Regelungen zur Preisauszeichnung sind einer Bundesverordnung, der Preisangabenverordnung (PAngV) geregelt. Dort ist unter anderem festgelegt, dass Preise grundsätzlich mit einem Endpreis (§ 1 PAngV) und einem Grundpreis, also mit dem Preis pro Mengeneinheit (§ 2 PAngV)) auszuzeichnen sind. Insbesondere der Grundpreis dient der Verbraucherschaft zum Preisvergleich vor allem vor dem Hintergrund der vielfältigen Verpackungsgrößen der Produkte. Der Gesetzgeber hat hierzu jedoch Ausnahmen festgelegt. Eine Ausnahme ist die Befreiung zur Grundpreisangabe in Getränke und Verpflegungsautomaten (§ 9 Abs. 4 Ziffer 5 PAngV). Diese Ausnahmebestimmung berücksichtigt die ansonsten unverhältnismäßig hohen Umrüstkosten bei Getränke- und Verpflegungsautomaten (Begründung des Bundesrates, Bundesratsdrucksache 180/1/00). Insofern gebe ich Ihnen Recht, dass in diesen speziellen Fällen ein Preisvergleich nur schwer möglich ist.

Jetzt weiß ich wenigstens warum dies so ist, wobei ich mir nicht vorstellen kann, dass dies wirklich hohe Umrüstkosten verursachen würde. Mit entsprechenden Preisschildern lässt sich dies recht einfach regeln.

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