Kommentar zu „Aufschrei der Hauseigentümer“

Kommentar zu „Aufschrei der Hauseigentümer

Das Ausnahmerecht ist leider nicht nur in diesem Gesetz verankert, sondern es gibt zahlreiche weitere Gesetze.

Nachfolgend mal nur einige wenige Beispiel auf Bundesebene:
– Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung § 36
– Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen § 29
– Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen § 47
– Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung § 114a
– Gesetz über die soziale Wohnraumförderung § 32
– Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung § 69
– Weingesetz § 31
– Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen § 22
– Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk § 1
– Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen § 17 und § 37

Solche „Ausnahmen“ sind also bereits jetzt viel zu verbreitet. Auch die Denkmalschutzbehörden in NRW haben selbiges bereits oder sollen es bekommen.

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