Kommentar zu „Aufschrei der Hauseigentümer“
Das Ausnahmerecht ist leider nicht nur in diesem Gesetz verankert, sondern es gibt zahlreiche weitere Gesetze.
Nachfolgend mal nur einige wenige Beispiel auf Bundesebene:
– Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung § 36
– Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen § 29
– Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen § 47
– Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung § 114a
– Gesetz über die soziale Wohnraumförderung § 32
– Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung § 69
– Weingesetz § 31
– Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen § 22
– Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk § 1
– Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen § 17 und § 37Solche „Ausnahmen“ sind also bereits jetzt viel zu verbreitet. Auch die Denkmalschutzbehörden in NRW haben selbiges bereits oder sollen es bekommen.