Bereits vor einiger Zeit hatte ich mich, an den Bundesbeauftragten für Datenschutz gewandt, weil der Petitionsausschuss beim Einholen von Stellungnahmen m.M. nach unnötig Daten die Ministerien weitergibt.
Folgendes erhielt ich als Antwort:
Sehr geehrter Herr Scharfenort,
nachdem ich zwischenzeitlich die Stellungnahme des Deutschen Bundestages ausgewertet habe, komme ich auf ihre Angelegenheit zurück. Sie sehen sich durch den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestag wegen der Weitergabe Ihres Namens und ihrer Adresse bei der Anforderung einer Stellungnahme zu einer e-Petition (Az: entfernt) in Ihren Rechten verletzt. Eine entsprechende Anfrage sei nicht befriedigend beantwortet worden. Die Weitergabe Ihres Namens und Ihrer Anschrift halten Sie zur Beantwortung Ihrer Fragen für nicht erforderlich, das Sie die Antworten der zuständigen Stelle über den Petitionsausschuss erhalten. Ihnen gehe es nicht direkt um persönliche Belange, sondern immer um allgemeine Belange.
Sachdarstellung des Deutschen Bundestages
Bereits beim Einreichen Ihrer Petition hätten Sie der Weitergabe Ihrer persönlichen Daten zum Zweck der Petitionsbearbeitung zugestimmt. Grundlage für die Weitergabe persönlicher Daten sei Artikel 17 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 45c GG. Dadurch werde der Petitionsausschuss nicht nur verpflichtet, Eingaben entgegenzunehmen, sondern sie auch inhaltlich zu prüfen. Hierfür müssten in aller Regel Stellungnahmen seitens der entsprechenden Ressorts der Bundesregierung eingeholt werden. Häufig könne dabei die Überprüfung eines Vorganges nur vorgenommen werden, wenn die Identität des Petenten der um Stellungnahme ersuchten Stelle bekannt sei.In bestimmten Fällen sei die Beurteilung eines Anliegens auch ohne Kenntnis der persönlichen Daten möglich. Um generell solche Fälle herauszufiltern, müsste jeder Vorgang in einem gesonderten Arbeitsschritt einer entsprechenden Prüfung unterzogen, die herausgefilterten Vorgänge müssten anschließend für die Weiterleitung anonymisiert werden. Dies sei weder zum Schutz der Vertraulichkeit erforderlich noch im Sinne einer effizienten Petitionsbearbeitung zweckmäßig.
Petitionen mit allgemeinen Bitten zur Gesetzgebung würden sehr häufig als sogenannte öffentliche Petitionen eingereicht. Die Petenten wünschen hier selbst die Veröffentlichung ihres Anliegens unter ihrem (Klar-)Namen zur Diskussion und gegebenenfalls Mitzeichnung auf der Internetseite des Deutschen Bundestages. Wünschte ein Petent ausdrücklich eine vertrauliche Behandlung oder würden sich aus einem Vorgang Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen ergeben, würden die entsprechenden Vorgänge bereits heute vor Weiterleitung anonymisiert.
Zudem würden sich Petenten, bevor sie eine Petition einreichen oder parallel dazu, nicht selten an das entsprechende Ressort der Bundesregierung wenden. Es sei ein Gebot der Effektivität und nicht zuletzt des sparsamen Umgangs mit Haushaltmitteln innerhalb des jeweiligen Ministeriums, diese Vorgänge zusammenzuführen, um unter anderem aufwändige Doppelprüfungen zu vermeiden. Zudem könne es für den Petitionsausschuss im Rahmen der Petitionsbearbeitung wicht sein, zu wissen, ob und mit welchen Ergebnissen sich ein Petent bereits an eine andere Stelle gewandt habe. Der Petitionsausschuss sehe daher gute Gründe, auch und gerade im Sinne des Petenten an der bisherigen Praxis festzuhalten.
Alle Stellungnahmeersuchen seien mit dem folgenden Hinweis versehen:
„Bitte beachten Sie: Die Weitergabe der Eingabe bzw. einer Kopie hiervon ist nur zulässig, soweit dies für die Petitionsbearbeitung unerlässlich ist. Eine Verwendung der Petition oder ihrer Inhalte in anderen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren ist nur mit dem Einverständnis des Petenten zulässig. Der Petitionsausschuss behält sich vor, dieses Einverständnis herbeizuführen.“Auf diese Weise würde Ihren berechtigten Belangen in ausreichender Weise Rechnung getragen.
Meine datenschutzrechtliche Bewertung
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder Betroffene eingewilligt hat (§ 4 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz – BDSG).Verarbeiten umfasst das Übermitteln von personenbezogenen Daten an Dritte (vgl. § 3 Absatz 4 BDSG).
Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffnen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hinzuweisen (vlg. § 4a Absatz 1 BDSG).
Eine Übermittlung von Ihren personenbezogenen Daten durch den Petitionsausschuss an die zuständigen Stellen war zulässig, da Sie im Rahmen der Einreichung Ihrer Petition durch elektronische Bestätigung der Kenntnisnahme der Datenschutzerklärung als über den Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer Daten hingewiesen gelten und damit der Datenschutzerklärung elektronisch zugestimmt haben. Damit haben Sie im Sinne von § 4 Absatz 1 und § 4a Absatz 1 BDSG auch der Übermittlung Ihrer Daten an die zuständige Stellen zugestimmt. Nach dem mir bekannten Sachverhalten ist nicht davon auszugehen, dass Sie ausdrücklich eine vertrauliche Behandlung Ihrer Petition gewünscht haben. Ebenso gehe ich aufgrund des mir bekannten Sachverhalts davon aus, dass sich für die Bundestagsverwaltung keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer vertraulichen Behandlung Ihrer Petition ergeben haben. Eine vom Bearbeitungsstandard abweichende Anonymisierung Ihrer Petition gegenüber den zuständigen Stellen erscheint deshalb nachvollziehbar nicht geboten gewesen.
Aufgrund der mit bekannten Sachdarstellung sind keine besonderen Gründe erkennbar, dass die Übermittlung von Ihren personenbezogenen Daten an die zuständigen Stellen nicht zulässig gewesen sein könnte bzw. eine Anonymisierung Ihrer Petition gegenüber der zuständigen Stelle geboten gewesen sein könnte.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.
…
Meine Antwort darauf:
Guten Tag,
ihrer Bewertung kann ich mich nicht anschließen.
Nach BDSG sollen Daten nur erhoben werden, wenn dies notwendig. Daten müssen im Rahmen einer Petition erhoben werden, dies steht außer Frage. Was allerdings nicht notwendig ist, ist die komplette Datenweitergabe.
Der Bundestag behauptet hier, dies wäre notwendig, um keine doppelte Arbeit zu verursachen. Dies ist schlichtweg Quatsch. In einer Behörde sind jeweils nur wenige mit einem bestimmten Thema befasst und wenn dort zeitgleich eine Anfrage vorliegt fällt dies auf. Es ist allerdings vollkommen nebensächlich von wem die Eingabe stammt. Denn auch andere Personen könnten zu diesem Thema schon angefragt haben. Der einzige Grund wäre hier, dass die Antworten nicht immer gleich ausfallen und das früher einmal gesagte abgestimmt werden soll, was nicht gerade für die Ministerien sprechen würde.
Zudem reichen Name und Anschrift nicht zu einer eindeutigen Identifikation aus. Es kann also durchaus passieren, dass zwei Personen mit dem gleichen Namen die gleiche Anschrift haben, aber nicht identisch sind.
Die Begründung, das ein Vorgang nur mit Kenntnis der uneindeutigen Identität möglich ist, ist schwammig und vollkommend unzureichend. Höchstens bei einer Minderheit der Petitionen muss dies geschehen. Zudem müsste hier nicht nur die Anschrift, sondern auch das Geburtsdatum übermittelt werden.
Zudem steht mir keine eindeutige und offensichtliche Möglichkeit zur Verfügung, der Datenweitergabe an Ministerien zu wiedersprechen. Hierbei geht es nicht um Namen, sondern um die erweiterten Daten in Form der Anschrift. Ein Feld, was einem hier die Wahl lässt, ob die Daten an Dritte weitergegeben werden dürfen gibt es nicht. Es bleibt mir also beim Einreichen einer öffentlichen Petition also keine Wahl, als der kompletten Datenweitergabe zuzustimmen. Somit ist eine echte Wahlfreiheit nicht gegeben. Bei der Veröffentlichung einer Petition wird dagegen nur der Name veröffentlicht.
Ein Auswahlfeld, ob die Daten extern weitergegeben werden dürfen, würde eine Prüfung für den Einzelfall überflüssig machen und zudem die informationelle Selbstbestimmung stärken. Zudem würden dadurch keine zusätzlichen Arbeitsschritte notwendig, denn die Petitionen liegen elektronisch vor, was den Text einfach kopierbar macht, was vermutlich ohnehin geschieht. Zudem ist mit Name und Adresse ohnehin ein zusätzlicher Schritt für eine vertrauliche Übertragung mit zum Beispiel Chiasmus notwendig. Ich bitte darum zu prüfen, ob dies wirklich geschieht.
Zudem geht es nicht um eine Petition, diese war nur als Beispiel aufgeführt bei dem ich dieser Sache nachgegangen bin. In einem Fall erhielt ich zudem eine Stellungnahme vom Petitionsausschuss, welche die Anschrift eines anderen Petenten enthielt. Es besteht also zu befürchten, dass dies auch mit meinen Daten geschehen kann, wenn der Petitionsausschuss derart schludrig mit Daten umgeht.
Im übrigen steht weder in Artikel 17 noch 45c GG etwas über die Datenweitergabe. Hier ist das BDSG maßgeblich und dieses sagt eindeutig Kenntnis nur wenn notwendig.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Scharfenort