Körperverletzung bei Minderjährigen

Vor einiger Zeit hatte ich eine Petition eingereicht, die alle medizinisch nicht indizierten Operationen ausnahmslos verbieten sollte.

Petitionstext

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass sämtliche medizinisch nicht notwendigen Operationen bei Minderjährigen verboten sind und als schwere Körperverletzung durch alle beteiligten Personen gewertet werden.

Begründung

Immer wieder hört man von Schönheitsoperationen und anderen unnötigen Operationen, welche den Kindern teilweise schwere Schäden zufügen, die sich nachteilig auf ihr ganzes Leben auswirken.

Aufgrund einer Rückfrage bzgl. der Begründung habe ich dies dann noch näher ausgeführt

Guten Tag,

Mich würde zuerst einmal interessieren auf welche Grundlage sie die Aussage treffen, dass meine Petition nicht für eine parlamentarische Prüfung ausreichen würde. Mir ist leider nicht klar in, welchem Umfang was genau ausreichend ist. Wird dieser Rahmen irgendwo genannt?

Mir ist nur aus dem Grundgesetz bekannt:
Art 17 Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Ich habe mir erlaubt zur Verdeutlichung mal ein paar Beispiele zu nennen:
Schönheits-OP
Vetorecht
Geschlechtskorrektur, wo die Ärzte einfach etwas ändern und so den Kindern die Möglichkeit nehmen sich selbst zu entscheiden und so schwere Psychologische Störungen verursachen.
– Auch der Skandal, um Brustimplantate hat gezeigt, dass unnötige Schönheits-OPs weitreichende Folgen haben kann.

Wenn das Verantwortungsbewusstsein der Ärzte und Eltern nicht ausreicht minderjährige zu schützen muss der Gesetzgeber hier einspringen und die Kinder schützen. Entsprechen sollte die Verjährung bei Verstößen nicht vor der Volljährigkeit enden, damit die geschädigte Person ihre Recht auch durchsetzen kann.

Leider sind mir nicht sämtliche Gesetze bekannt, weswegen ich nicht sagen kann welche Gesetze alles betroffen sind. Da von Operationen ausnahmslos das Strafrecht berührt wird ist hier eine Anpassung unter den entsprechenden §§ zum Thema Körperverletzung sicherlich sinnvoll.

Als Titel für meine Petition wähle ich „Schutz von Minderjährigen vor unnötigen Operationen“
In meinen Augen fällt dies in den Bereich Gesundheit und/oder Strafrecht

Nebenbei wüsste ich noch gerne, warum die Nummer, welche der Petition beim Einreichen gegeben wurde nicht im Brief auftaucht. Dadurch würde bei einigen der Antworten eine Zuordnung erleichtert.

MfG

Ulrich Scharfenort

Als Antwort auf meine Petition mit Ergänzung bekam ich folgende Stellungnahme aus dem Justizministerium:


I.
Der Petent fordert, dass ale medizinisch nicht indizierten Operationen an Minderjährigen unter Strafe gestellt werden.

II.
Zu der Petition nehme ich wie folgt Stellung:

Es besteht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Sinne der Forderung des Petenten.

Sofern jemand durch einen anderen körperlich misshandelt, also in seinem körperlichen Wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtigt, oder an der Gesundheit schädigt, kommt eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung (§ 223 des Strafgesetzbuches – StGB) in Betracht. Daher erfüllt bereits nach geltendem Recht jede Operation den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Strafgesetzbuch – StGB), unabhängig davon, ob sie medizinische notwendig ist oder nicht. Der Arzt kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Eine solche Körperverletzung durch eine medizinisch nicht indizierte Operation ist allerdings gerechtfertigt und damit straflos, wenn der Operierte wirksam eingewilligt hat. Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass der oder die Einwilligende verstandesmäßig in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seines Verhaltens zu überblicken und dem entsprechend zu handeln. Daher können auch Minderjährige in eine Körperverletzung einwilligen, soweit sie erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzen. Für Minderjährige, die noch nicht selbst Tragweite und Folgen eines Eingriffs beurteilen können, können die sorgeberechtigten Eltern gemäß § 1626 Absatz 1 in Verbindung mit § 1631 Bürgerliches Gesetzbuch als ihre gesetzlichen Vertreter einwilligen, allerdings nur in dem durch das Recht und die Pflicht zur Personensorge gesteckten Rahmen. Willigen die Eltern in den Eingriff ein und überschreiten oder missbrauchen sie dabei ihre sorgerechtlichen Befugnisse, so ist der körperliche Eingriff nicht durch diese Einwilligung gerechtfertigt. Die Einwilligung der Eltern ist unwirksam, wenn durch die Operation das Kindeswohl gefährdet wird. Voraussetzung der wirksamen Einwilligung ist zudem, dass zuvor über Bedeutung, Folgen und Risiken des Eingriffs umfassend aufgeklärt und wurde.

Schließlich ist die Körperverletzung durch eine medizinisch nicht indizierte Operation trotz einer erteilten Einwilligung rechtswidrig und somit strafbar, wenn die Körperverletzung gegen die guten Sitten verstößt. Dies kommt – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – etwa in Betracht, wenn in eine solche Körperverletzung das Leben des Einwilligenden bzw. des Minderjährigen (vgl. BGHSt. 49, 34, 44f.).

Dieses differenzierte Regelungssystem trägt sowohl dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen als auch dem Schutz vor Körperverletzung Rechnung und ermöglicht somit sachgerechte Lösungen des jeweiligen Einzelfalls.

Ich frage mich bloß von wem die Stellungnahme kam, denn es war keine Person angegeben. Also ist der Teil „…nehme ich wie…“, wohl etwas seltsam.
Es ist ziemlich ungewöhnlich, dass bei einer derartigen Stellungnahme kein Verfasser angegeben ist.

Der Petitionsausschuss hat, soweit ich das Verstanden habe sich der Stellungnahme angeschlossen.

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