In der Niederschrift der BV Rheinhausen steht auf Seite 52 auch etwas zu Ihscootern, weil es einen Antrag der CDU dazu gab.
Die Verwaltung scheint ein völliges Fehlverständnis der eigenen Aufgaben zu haben. Schließlich genehmigt diese, die Sondernutzung und kann die Genehmigung auch wieder zurücknehmen:
„Daher hat sich die Verwaltung zum Ziel gesetzt, mittels geeigneter Maßnahmen zu einem sicheren und harmonischen Umgang mit E-Tretrollern beizutragen.“
Und die Zielsetzung kann und darf nur die Einhaltung der StVO sein und nicht irgendwelche Harmonie.
Die Behauptung:
„Eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für feste Zonen würde daher eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Einschränkung darstellen.“
ist unwahr, da es hier ausschließlich um Leihscooter (Ihscooter) geht und die dürfen durchaus im erforderlichen Umfang geregelt und eingeschränkt werden. Der Gesetzgeber hat mit der StVO klar vorgaben gemacht und wenngleich Escooter im allgemeinen überall wie Fahrräder parken dürfen, stellt die Bereithaltung von Ihscootern zum geschäftsmäßigen Verleih einen völlig anderen Tatbestand dar. Denn private Escooter stehe für gewöhnlich nicht völlig bescheuert in Flächen für Rad- und Fußverkehr rum.
Bedauerlicherweise scheint niemand in der BV Rheinhausen mal nachgefragt zu haben, an welcher Stelle der Gesetzgeber das nicht vorgesehen hat. Wenn die Verwaltung hier den Umstand meint, dass nicht alles haarklein geregelt ist, dann ist dies sogenannter Ermessensspielraum.
Und so ein Argument ist doch wohl völliger Bullshit:
„Zudem wäre eine rechtssichere Durchsetzung schwierig und aufwändig.“
denn 1. würden die Menschen die falschgeparkten Ihscooter anzeigen, weil die noch mehr nerven, als anderes Falschparken und 2. ist das problemlos rechtssicher möglich, denn wenn die Anbieter nicht den Bedingungen zustimmen, werden halt keine Ihscooter aufgestellt. Und falls die vor Gericht ziehen werden keine aufgestellt bis das geklärt ist. Falls die Ihscooter-Satzung angepasst werden müsste, würde das halt gemacht.
Es gibt hier keinerlei Problem, außer dass man nicht regeln will.
Auch das:
„Die Verwaltung verfolgt daher das Ziel, die erwünschte Wirkung einer Reduzierung des Behinderungs- und Gefährdungspotenzials auf anderem Weg zu erreichen. In Duisburg wird die mit den anbietenden Unternehmen getroffene Vereinbarung zur E-Tretroller-Nutzung dahingehend gelebt, dass im Rahmen eines engen Austauschs konkrete und nachvollziehbare Missstände zügig beseitigt werden.“
stimmt nicht, da Missstände zu lange bestehen. Mal völlig davon abgesehen, dass Behinderung und Gefährdung bei KFZ klar geregelt ist und man dies per Satzung auch für Leihscooter festlegen könnte, womit ein großer Teil der Probleme bereits erledigt wäre.
In der Niederschrift aus Januar wurde das behauptet:
„Aktuell ist festzuhalten, dass eine Verbesserung der Situation bereits eingetreten ist. Zum einen werden die Nutzenden dringlicher auf die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften hingewiesen und bei widrigem Abstellverhalten Sanktionen bis hin zur Sperrung des Nutzungskontos angedroht, zum anderen wurden die Mitarbeitenden der anbietenden Unternehmen, welche die Roller um- oder aufstellen, geschult.“
selbst im März stehen die Dinger immer noch an vielen Stellen im Weg und behindern. Auch die Schulung scheint nicht so viel zu bringen, wobei es verwundert, dass dies nicht von vornherein ein MUSS war.
Und wenn ein Nutzungskonto geschlossen wird, dürfte es bestimmt nicht so schwer sein ein Neues zu eröffnen, da ja das Urteil aus Gelsenkirchen zeigt, dass keine Identitätsfeststellung erfolgt.
Symbolbild aus Dezember 2025 für das Störpotential von Ihscootern
