#Duisburg: Antwort auf meine Frage zu LKW und Straßenrecht – #Logport #Duisport

Während man derzeit eine Baumaßnahme im Logport I plant, wo man in der Vorlage schreibt:
„Für die Rotterdamer Straße wird eine straßenrechtliche Einziehung zu Gunsten von Duisport erfolgen.“
Das heißt dort wird ohne Probleme eine öffentliche Straße sogar privatisiert. In der Antwort auf meine Fragen tut man so als wäre das ein riesiges Problem. Wobei man ganz nebenbei meine Frage 1 gar nicht beantwortet (siehe unten). Denn meine Frage war, warum man bei Antworten zu LKW nicht das Straßenrecht betrachtet, sondern immer nur Fahrverbote nach StVO. Die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen bieten durchaus unterschiedliche Möglichkeiten. Von der Stadt wird stattdessen behauptet, dass das fast identisch wäre, dabei haben unterschiedliche Rechtsgebiete auch immer unterschiedliche Rahmenbedingungen.

Sehr gewagt ist die Behauptung in Antwort 3:
„Das Konzept allein kann jedoch keine Teileinziehung begründen.“
Gemeint ist hier ein verbindliches Routenkonzept. Als städtebauliches Konzept wäre ein Routenkonzept nach Straßenrecht eine völlig ausreichenden Begründung. Aber scheinbar möchte die Stadt nicht LKW aus Wohngebieten halten.

Und in Antwort 6 behauptet man dann:
„Die getätigte Aussage, dass „die Firmen“ nach deren Aussage vorsätzlich über die Strecken fahren, da es sich um die kürzeste Strecke handle, wird gewiss teilweise zutreffend sein; sie ist aber nicht belegt.“
Das geht vielleicht nicht aus meiner Frage hervor, aber von der Firma Greiwing liegt mir eine Email vor, die ganz offiziell bestätigt, dass es Absicht ist über Jägerstraße/Flutweg zu fahren. Wobei man dies auch daran sieht, dass dort ständig LKW von Greiwing langfahren. Wenn es immer die gleichen Firmen sind ist das Absicht. Da gibt es keine Zweifel.

Das man für eine derartige Antwort 7 Monate braucht finde ich schon seltsam, zumal die Antworten nach meiner Ansicht zumindest in Teilen falsch sind.

Aus meiner Sicht müssten die Betroffenen von LKW-Problemen das ganze wohl vor Gericht bringen, um der Stadt vom Gericht zu erklären lassen, wie das geht, wenn die Stadt dann nicht sogar von selbst reagiert, um ein Urteil zu verhindern.

== Fragen und Antworten ==

1. Warum wurde bisher bei der Thematik „Verbot von LKW-Transitverkehr“ in Rheinhausen immer nur straßenverkehrsrechtlich geprüft aber nie straßenrechtlich? (Die Rechtsgrundlage Straßenrecht wird u. a. für Schulstraßen (vgl. Gutachten Dilling/Schulstraßen Erlass) herangezogen. Ebenso kann man Straßen nur teilweise für den Verkehr freigeben oder teileinziehen.)

Antwort:
Als einzig zulässiges Kriterium für die Teileinziehung (generell, nicht nur bezogen auf LKW-Verkehr) kommen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls in Frage. Entscheidend ist die Frage, inwieweit die Lebens- und Umweltbedingungen der Anlieger durch den unbeschränkten Verkehr beeinträchtigt sind und in welchem Umfang diese Bedingungen durch die Teileinziehung verbessert werden können. Die Abwägung wird vor allem durch das Verhältnis der Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen und dem Interesse der Allgemeinheit an einer unbeschränkten Gemeingebrauchsausübung beeinflusst. Es ist in der Ermessensentscheidung zwischen der Verletzung geschützter Individualinteressen (körperliche Unversehrtheit und Eigentum) und dem Interesse der Allgemeinheit an der unbeschränkten Benutzung der Verkehrswege abzuwägen. Das Interesse der Allgemeinheit hat dabei stets ein hohes Gewicht, da die Straßen, Wege und Plätze grundsätzlich der Allgemeinheit dienen und die Beschränkung ihrer Benutzung nur aufgrund erheblicher anderer Interessen geboten ist. Es ist stets die Maßnahme zu wählen, welche sowohl den Einzelnen als auch die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Eine mögliche und geeignete Maßnahme hat zu unterbleiben, wenn objektiv wertvollere oder gleichwertige Interessen oder Rechtsgüter in größerem Umfang beeinträchtigt werden, als mit der Gewährleistung verbesserter Individualinteressen erzielt werden kann. Die Verkehrsbedeutung der Straße, das quantitative Ausmaß der Beeinträchtigungen der betroffenen Anwohner, die Leichtigkeit der Realisierung von Maßnahmen, Einflüsse auf die Verkehrssicherheit, der Energieverbrauch von Fahrzeugen, die Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen sowie die Auswirkungen auf die allgemeine Freizügigkeit des Verkehrs sind in die Abwägung mit einzubeziehen. Einschränkungen des Gemeingebrauchs müssen dort ausscheiden, wo sie die Verhältnisse nur um den Preis neuer oder verschlimmerter Unzulänglichkeiten an anderer Stelle verbessern könnten, welche im Ergebnis zu einer verschlechterten Gesamtbilanz führen, weil sie z. B. die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigen oder im Hinblick auf eintretende Änderungen von Verkehrsströmen noch gravierendere Immissionsbeeinträchtigungen von Anliegern anderer Straßen zur Folge haben.

Die Prüfung und Abwägung der Möglichkeit einer Teileinziehung ist eng verknüpft mit der Zulässigkeit von straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm, da Verkehrsverbote diesbezüglich das letzte Mittel darstellen. Aus diesem Grund orientiert sich die straßenrechtliche Prüfung an den Lärmschutz-Richtlinien für den Straßenverkehr / Verkehrslärmschutzverordnung. Sofern eine über den Grenzwerten liegende Feinstaub-Belastung vorliegt, ist diese ebenfalls bei der Abwägung angemessen (Verhältnis der absoluten Feinstaubbelastung zur verkehrsinduzierten Feinstaubbelastung) zu berücksichtigen.

Sofern sich bei entsprechender Gewichtung ein Überhang des Allgemeinwohls zugunsten einer Teileinziehung der in Frage stehenden Wegstrecke feststellen lässt, so ist das Wegenetz in der näheren Umgebung im Hinblick darauf zu überprüfen, ob der Verkehr auf andere Strecken ausweicht, welche mit der zu überprüfenden Strecke vergleichbar sind. Auch der Gemeingebrauch dieser Straßen müsste dann beschränkt werden; jedoch ist die Gemeinde gehalten, zumutbare alternative Wegstrecken als Ersatz anzubieten. Lässt sich keine Alternativstrecke finden, so ist das Recht der Allgemeinheit auf die unbeschränkte Nutzung der Verkehrsfläche ggfs. insgesamt höher zu bewerten. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn in dem betroffenen Abschnitt (oder an davon abzweigenden Straßen) Gewerbebetriebe angesiedelt sind, welche geeignet sind, einen entsprechenden Ziel- und Quellverkehr auszulösen, da die angestrebte Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen unter diesen Voraussetzungen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erreichbar ist.

Da in den Fragen stets die Rede von dem gesamten Bezirk Rheinhausen ist betrifft dies natürlich auch Straßen, welche Teil des Vorbehaltsnetzes sind, welches der Bündelung und leistungsfähigen Abwicklung des motorisierten Verkehrs dient. Ebenfalls betroffen sind klassifizierte Straßen (K 30 und L473). Diese Tatsachen unterstreichen die wichtige Verkehrsbedeutung dieser Straßen, so dass die Eignung insbesondere dieser Straßen zur Aufnahme eines unbeschränkten Verkehrs grundsätzlich nahe liegt. Die LKW-Verbote, wie sie hier angefragt werden, definieren mit dem gesamten Stadtbezirk Rheinhausen einen großen Bereich, der insgesamt nicht mehr dem LKW-Verkehr zur Verfügung stehen soll. Jeglicher Ziel- und Quellverkehr innerhalb des vorgenannten Bereichs ist jedoch ohnehin als zulässig zu bewerten, so dass die LKW-Verbote nur den Durchgangsverkehr zum Ziel haben können.

Somit könnte der LKW-Durchgangsverkehr aufgrund der Nähe des Bezirks Rheinhausen zur BAB 40 und der L473n auf eben diese höher klassifizierten Verkehrswege umgeleitet werden, was einen verminderten Gemeingebrauch auf den Kreis- und Gemeindestraßen zur Folge hätte. Dieser verminderte Gemeingebrauch durch Beschaffenheit und Funktion einer Straße bezieht sich jedoch nicht auf einzelne Benutzungsarten, sondern straßenrechtlich lediglich auf das Gesamtgewicht des Fahrzeugs. Dabei ist anzulehnen an die 15. Verordnung zur Änderung der StVO bezüglich des sog. „Mautausweichverkehrs“, so dass der Verkehr ab einem zGG von 12 t eingeschränkt werden könnte, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge hervorgerufen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden können. Ob dies der Fall ist, ist durch die Straßenverkehrsbehörde zu prüfen. Sofern dies der Fall ist, können entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen erfolgen, ohne dass straßenrechtliche Belange berührt sind; dies ist jedoch stets im Einzelfall zu prüfen. Beschränkungen hinsichtlich der Benutzungsart oder des Benutzungszwecks lassen sich dadurch jedoch, wie oben bereits bemerkt, nicht begründen.
Die Teileinziehung des vollständigen LKW-Verkehrs in dem Bezirk Rheinhausen muss bei entsprechender Würdigung der vorliegenden Fakten straßenrechtlich als unzulässig beurteilt werden. Selbst dann, wenn theoretisch von einer erheblichen Belastung durch Lärm und ggfs. Feinstaub ausgegangen wird, welche die Lebens- und Umweltbedingungen der Anlieger entscheidungserheblich mindern und somit Maßnahmen durch die öffentliche Hand erforderlich machen, wäre zunächst zu prüfen, ob

– Verkehrslenkung
– Lichtzeichenregelung
– Geschwindigkeitsbeschränkungen
– temporäre Verkehrsverbote (Nachtfahrverbote etc.)

nicht ebenfalls den gewünschten Effekt beibringen können. Sollte dem nicht so sein wäre zu begründen, weswegen diese Maßnahmen zur Zielerreichung ungeeignet sind. Wäre dies alles gegeben, so wäre dann bei der Prüfung der straßenrechtlichen Voraussetzungen in jedem Fall der Anliegerverkehr zuzulassen (so wie bei der Friedrich-Ebert-Straße geschehen).

2. Warum wird für Rheinhausen kein LKW-Routenkonzept verbindlich beschlossen als rechtliche Grundlage für eine straßenrechtliche Sperrung von Bereichen, welche von Logistikfirmen als Abkürzung missbraucht werden, wie etwa Jägerstraße, Flutweg, Behringstraße oder Hohenbudberger Straße?

Antwort:
Mit der DS 15-0763 wurden vom Rat der Stadt Duisburg Lkw-Vorrangrouten für die Gesamtstadt beschlossen. Somit liegt auch für Rheinhausen ein Lkw-Routenkonzept vor. Hierbei handelt es sich um ein Positivnetz, welches u.a. die nummerische Wegweisung (Schilder) beinhaltet und Eingang in Navigationssysteme findet. Der Ratsbeschluss zu den Lkw-Vorrangrouten beinhaltet nicht, dass auf allen anderen Strecken kein Lkw mehr fahren darf.

3. Was spricht bei einem beschlossenen Routenkonzept gegen eine Teileinziehung der Straßen für Logistiktransitverkehre? Schließlich gibt es in Rheinhausen mit der L473n eine offizielle Route, anstelle der in Frage 2 genannten Straßen.

Bei einem beschlossenen Routenkonzept sind die o. g. Grundsätze weiterhin gültig bzw. die Teileinziehung entsprechend zu prüfen. Es ist jedoch korrekt, dass die straßenrechtliche Prüfung ein vorliegendes Routenkonzept bei der Zulässigkeitsprüfung entsprechend zu berücksichtigen hat. Das Konzept allein kann jedoch keine Teileinziehung begründen.

4. Falls bei einzelnen LKW-Routen eine Abstimmung mit anderen Städten notwendig ist, warum werden dann nicht schon die innerstädtischen Routen verbindlich beschlossen, um zumindest große Bereiche von Rheinhausen zu entlasten? Damit hätte man dann auch die Rechtsgrundlage, um alles außer Anliegerverkehre (z. B. Supermarkt) auszuschließen.

Antwort:
s. Frage 2

5. Warum sind vorsätzliche LKW-Durchgangsverkehre in Rheinhausen nahezu überall noch immer zulässig, obwohl Polizei und Stadt nicht die Abbiegegeschwindigkeit von LKW kontrollieren?
Bekanntlich ist überhöhte Abbiegegeschwindigkeit explizit in der StVO geregelt worden, weil es immer wieder tödlich Kollisionen insbesondere mit LKW gibt. In Rheinhausen habe ich selbst schon Gefahrensituationen erlebt. Derartige Beinaheunfälle sind Vorstufe zum Unfall und damit Kennzeichen für Gefahrenschwerpunkt.

Antwort:
Hinsichtlich der Kontrolle von Abbiegegeschwindigkeiten liegt die Zuständigkeit ausschließlich bei der Polizei. Die städtische Verkehrsüberwachung ist neben der Polizei für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten zuständig.
Bei der Kontrolle von Abbiegegeschwindigkeiten handelt es sich nicht um die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten. Eine Zuständigkeit für Kontrollen von Abbiegegeschwindigkeiten von LKW liegt daher hier nicht vor.
Die hier vorhandenen Messanlagen sind zudem auf die Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten ausgerichtet. Eine Messung von Kurvengeschwindigkeiten beim Abbiegen von LKW kann mit ihnen nicht rechtssicher erfolgen.

6. Warum wird immer noch von Fehlverkehren gesprochen, obwohl die Firmen nach eigener Angabe vorsätzlich über diese Strecken fahren, weil es die kürzeste Strecke ist?

Vom reinem Wortsinn her ist ein Verkehr nur dann als „Fehlverkehr“ zu deklarieren, wenn der Fahrzeugführer einen Bereich aufgrund eines Irrtums befährt. Worin der Irrtum besteht ist dabei nicht definitionserheblich. Die getätigte Aussage, dass „die Firmen“ nach deren Aussage vorsätzlich über die Strecken fahren, da es sich um die kürzeste Strecke handle, wird gewiss teilweise zutreffend sein; sie ist aber nicht belegt. Anlehnend an den Rechtsgrundsatz „in dubio pro reo“ ist davon auszugehen, dass die auftretenden Fehlverkehre auch solche sind.

Greiwing Absichtsverkehre durch Rheinhausen

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