Was viele im Straßenverkehr nicht beachten und leider die Polizei auch nicht richtig kontrolliert ist der Mindestabstand. So führt die Seite Anwaltsauskunft aus, dass die 1,5 m wirklich nur als unterste Grenze zu verstehen sind und:
– Straßenverhältnisse
– Witterung
– Geschwindigkeit
– Fahrzeuggröße
zu größeren Abständen führen können.
Ebenso wird auf ein Urteil des OLG Naumburg (AZ 12 U 29/05) verwiesen, nachdem mindestens 2 m Abstand zu Fahrrädern zu halten ist, auf den ein Kind transportiert wird. Im Urteil selber ist von einem Kind von unter 5 Jahren die Rede.
