Gemäß § 23 1. SprengV gilt:
„(1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen […] ist verboten.“
Von anderen weltanschaulichen Einrichtungen steht dort nichts. Weder von Moscheen noch von Synagogen noch von anderen vergleichbaren Einrichtungen. Dass hier eine Weltanschauung anders behandelt wird, verstößt mit Sicherheit gegen Artikel 3 des Grundgesetzes. Man könnte natürlich hier noch schwurbeln, dass vergleichbare Einrichtungen mitgemeint sind, dass steht dort allerdings nicht. Dort stehen explizit nur Kirchen, andere vergleichbare Stelle halt eben nicht.
Mit anderen Aspekten habe ich mich bereits hier und hier beschäftigt.
