Bundestag hält Kommerz für wichtiger, als den Datenschutz

Echt heftig, dass dem Bundestag die kommerzielle Nutzung wichtiger ist, als der Datenschutz.


Beschlussempfehlung

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Der Petent fordert eine Einschränkung der Veröffentlichung der Adresse von Wahl-
kandidaten dahingehend. dass die Adressdaten nicht für Marketing, Werbung, Da-
tenhandel oder ähnliche Zwecke genutzt werden dürfen.

Zur Begründung seines Anliegens trägt der Petent im Wesentlichen vor. dass das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung von Wahlkandidaten zu stark ein-
geschränkt werde, wenn die Adressdaten zu Werbezwecken, Datenhandel oder Ähn-
lichem genutzt werden dürften. Die Nutzung zu diesen Zwecken habe nichts mit der
politischen Willensbildung zu tun und mache eine Zweckbindung, wie sie im Bundes-
datenschutzgesetz (BDSG) an mehreren Stellen gefordert werde, notwendig. Ein
entsprechender Zusatz würde eine wirksame Rechtsgrundlage darstellen, um gegen
Datenhändler vorzugehen. Ein zusätzliches Verbot der Nutzung der Daten zu Wer-
bezwecken oder Ähnlichem nach Wahlen entzöge dem späteren Datenhandel die
rechtliche Grundlage. So könne eine missbräuchliche Nutzung von Daten ausge-
schlossen werden. Die als Belästigung empfundene erlaubte Zusendung von Wer-
bung über die veröffentlichten Datensätze schrecke Kandidaten von der Teilnahme
an Wahlen ab und verstoße somit gegen das Demokratieprinzip.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen Bezug genommen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass der Kreiswahlvorschlag ge-
mäß § 34 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Bundeswahlordnung (BWO) den Familiennamen,
den Vornamen, den Beruf oder Stand. das Geburtsdatum, den Geburtsort und die
Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers enthalten und gemäß § 38 in Verbindung
mit § 86 BWO öffentlich bekannt gemacht werden muss.

Die Veröffentlichung dieser Daten stellt einen Teil des demokratischen Willensbil-
dungsprozesses dar, was der Petent auch selbst anerkennt.

Weiterhin stellt der Ausschuss fest. dass die Nutzung dieser Daten zu Werbe- und
Marketingzwecken gemäß § 28 Absatz 1 Nr. 3 BDSG zulässig ist. da es sich um Da-
ten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke handelt, diese allgemein zu-
gänglich sind und die Kreiswahlleiter sie veröffentlichen durften. Auch der Ausnah-
metatbestand des § 28 Absatz 1 Nr. 3, 2. Halbsatz BDSG greift nicht. In diesem Zu-
sammenhang hebt der Ausschuss hervor, dass die Wahlkandidaten durch die Auf-
stellung Zur Wahl gerade eine Teilnahme am öffentlichen Leben anstreben. Ein Inte-
resse des Petenten an der Verhinderung der Nutzung seiner Adressdaten zu Werbe-
zwecken ist zwar nachvollziehbar
, vor dem Hintergrund der uneingeschränkten Not-
wendigkeit an Transparenz und Öffentlichkeit im Wahlprozess überwiegt dieses lnte-
resse aber nicht das Interesse des Privatsektors
, Zugang zu diesen Daten zu erhal-
ten und sie auch zu nutzen. Diese Nutzung unterläuft in der Regel für sich genom-
men nicht die Zweckbindung der Veröffentlichung der Daten durch den Kreiswahllei-
ter, da diese gerade vom Demokratieprinzip getragen ist. Die Nutzung durch die
Wirtschaft zu einem Zeitpunkt, zu dem die Adresse bereits ein allgemein zugängli-
ches Datum ist, wird vom Gebot der Zweckbindung nicht mehr umfasst.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die dem Petenten bekannte Stellungnahme der Bundesregie-
rung verwiesen, die aus Sicht des Ausschusses inhaltlich nicht zu beanstanden ist.

Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag der Petitionsaus-
schuss im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen und
die Forderung des Petenten nicht zu unterstützen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt er daher, das Petitionsverfahren abzuschließen
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

So, so die Werbeschacherer dürfen, also weiterhin mit Werbung nerven und die informationelle Selbstbestimmung als Grundrecht wird für die Papierverschwendung namens Werbung eingeschränkt.

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