Bußgelder für Rundmails

Wenn man einen Verteiler an viele Personen schickt, kann dies mitunter ganz schön nach hinten losgehen.

So hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht gegen eine Mitarbeiterin eines Unternehmens ein Bußgeld verhängt, weil sie mit einem offenen Email-Verteiler personenbezogene Emailadressen einem großen Empfängerkreis übermittelt hat.

Eine Mitarbeiterin eines Handelsunternehmens hatte an Kunden eine Email verschickt, die ausgedruckt zehn Seiten umfasste, wobei neuneinhalb Seiten die Emailadressen ausmachen und eine halbe Seite die Information beinhaltete, dass man sich zeitnah um die Anliegen der Kunden kümmern würde.

Da sich die Adressen in erheblichem Umfang aus Vornamen und Nachnamen zusammensetzten, sind diese als personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts anzusehen. Diese personenbezogenen Daten dürfen an Dritte nur dann übermittelt werden, wenn eine Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage gegeben ist. Beide Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

Die Verwendung eines offenen Email-Verteilers (AN anstatt BCC) stellt einen Datenschutzverstoß dar, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Im Hinblick auf die erhebliche Anzahl der E-Mail-Adressen wurde es in diesem Fall nicht mehr bei einer (folgenlosen) Feststellung der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit belassen, sondern ein Bußgeld verhängt. Der entsprechende Bußgeldbescheid ist nach Ablauf der Einspruchsfrist unanfechtbar geworden.

Die Behörde hat bereits unabhängig von diesem Fall mehrfach darauf hingewiesen, dass die Verwendung eines offenen E-Mail-Verteilers datenschutzrechtlich unzulässig ist, wenn die Inhaber der Emailadressen dazu nicht ihre Einwilligung erklärt haben.

Man sollte also immer BCC nehmen bei Verteilern oder ein entsprechendes Plugin/Addon, was einzelne Mails erzeugt und an die Adressen versendet.

(Quelle)

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