Nachfolgenden Antrag habe ich heute bei der Stadt Duisburg eingereicht.
Antrag auf Sperrung der Jägerstraße für LKW-Verkehr nach § 45 StVO
Der Stadt Duisburg liegt ein Gemeindeordnung § 24 Antrag bzgl. der Sperrung mehrerer Straße bereits vor. Dazu gehört die Jägerstraße. Nun sind allerdings neue Erkenntnisse die ein aufgrund der Gefährdung ein unverzügliches Handeln seitens der Stadt Duisburg zwingend notwendig machen.
Aus diesem Grund wird hiermit eine Sperrung der Jägerstraße in Rheinhausen für LKW-Durchgangsverkehre beantragt.
In einer Facebookgruppe wurde, dass in der Mail angehängte Bild gepostet. Eine ähnliche Situation wurde bereits bei einer Begehung mit Frau Kuiper von der NRZ beobachtet. Auch aus dem Umfeld der Anwohnenden ist zu vernehmen, dass die häufiger vorkommt. Der bildhafte Beweis zeigt aber nunmehr eindeutig, dass ein zwingender Handlungsbedarf besteht, die bestehende Gefährdung unverzüglich zu beseitigen. Da es auf der Jägerstraße immer wieder Begegnungsverkehr gibt und viele LKW dort unterwegs sind, besteht eine ständige Wiederholungsgefahr.
Bekanntlich gefährden LKW Radfahrende beim Abbiegen häufiger. Man redet hier von einem toten Winkel. Selbstverständlich besteht dieser tote Winkel auch, wenn LKW von der Fahrbahn unzulässig auf den Radweg schwenken. Das heißt für Radfahrende, mich eingeschlossen, besteht hier akute Lebensgefahr, die jederzeit eintreffen kann. Vergleiche hierzu auch 3 K 272/18. NW, das ein klares Urteil in einer Gefährdungssituation für Gehende abgab. Wesentliche Punkte aus den Gründen:
1. „Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG gehört zum Schutzbereich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO auch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit eines Verkehrsteilnehmers und des Eigentums. Soweit eine durch den Straßenverkehr verursachte Gefährdung dieser Rechtsgüter in Frage steht, dient § 45 Abs. 1 StVO nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern auch dem eigenen Recht desjenigen, vom den die drohenden Nachteile abgewendet werden sollen (s. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2013 – 3 B 59/12 – Rn. 6 f., juris; vgl. a. bereits BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1986 – 7 B 141/85 – Rn. 3, juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 – 7 V 76/84 – Rn. 10, juris). Dazu gehört ferner im Vorfeld der Grundrechte der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (s. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 – 7 V 76/84 – Rn. 10, juris; OVG RP, Urteil vom 24. Mai 2012 – 7 A 10976/11 – Rn. 27, juris). Bei derart hochrangigen Rechtsgütern wie Leib, Leben und Gesundheit ist ein behördliches Einschreiten bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zulässig und geboten.“
2. „Tatbestandsvoraussetzung für Einschränkungen des fließenden Verkehrs nach § 45 Abs. 1, Abs. 1b Nr. 3 und Nr. 4 i.V.m. Abs. 9 StVO ist eine Gefahrenlage, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt, setzt eine konkrete Gefahr voraus, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht. Die danach erforderliche qualifizierte Gefahrenlage bestimmt sich nicht allein nach der Verkehrsdichte im fraglichen Bereich, sondern wird von einer Gemengelage verschiedener Faktoren beeinflusst, so unter anderem von der Breite und dem Ausbauzustand der für dem Fahrzeug- und Fußgängerverkehr zur Verfügung stehenden Fläche, den Ausweichmöglichkeiten, der Inanspruchnahme von Flächen durch parkende Fahrzeuge und deren Auswirkungen auf den Verkehr, der Übersichtlichkeit der Streckenführung, der Verteilung des Verkehrs über den Tag und der Anteil des Schwerlastverkehrs (s. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2013 – 3 B 59/12 – Rn. 9, juris; OVG RP, Urteil vom 25. August 2016 – 7 A 10885/14 – Rn. 25 ff., juris).“
3. „Aufgrund der damit verbundenen erheblichen Gefahrenlage ist insbesondere durch geeignete Maßnahmen zeitnah sicherzustellen, dass im Regelfall die allein dem Fußgängerverkehr gewidmeten Gehwege nicht durch den fahrenden Verkehr in Anspruch genommen werden. Dabei wird sie auch zu berücksichtigen haben, ob bei einer langfristig angedachten Maßnahme, die eventuell weitere Untersuchungen erfordert, in der Zwischenzeit weitere (ggf. temporäre) Maßnahmen bis zur Umsetzung der langfristigen Maßnahme zu treffen sind, um der erheblichen qualifizierten Gefahrenlage im betreffenden Straßenabschnitt zu begegnen.“
Der Radweg in dem Bereich ist extrem schmal, eine Gefährdung ist bereits durch zu dicht überholende LKW gegeben. Auch für Geh- und Radwege gilt laut Bundesverkehrsministerium der Mindestabstand nach § 5 StVO. Die im Urteil aufgeführte Anzahl der LKW liegt bei gerade einmal 27-91 LKW, also sogar weniger, als für die Jägerstraße festgestellt wurde.
Und bevor die Stadt wieder mit ihrer Standardausrede ankommt, auch dazu hat das Urteil etwas enthalten:
„Aus dem Umstand, dass es sich nach Mitteilung der Polizeidirektion Neustadt/Weinstraße vom 9. März 2017 bei dem betreffenden Streckenabschnitt nach Erkenntnissen der Polizeibehörde um keine Unfallhäufungsstelle bzw. Unfallhäufungslinie handeln würde, folgt nichts Anderes. Die Beklagte hat nach § 45 Abs. 1, Abs. 1b Nr. 3 und Nr. 4 i.V.m. Abs. 9 StVO bereits ab dem Zeitpunkt des Bestehens einer qualifizierten Gefahrenlage und nicht erst bei Eintritt eines Schadens ermessensfehlerfrei über geeignete Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung und zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu entscheiden.“
Dass heißt, besteht eine Gefährdung, ist auch zu handeln und nicht erst zu warten, bis es Tote oder Verletzte gibt.
Da eine Sperrung für LKW-Verkehr sofort durch Schilder eingerichtet werden kann und unverzüglich zu handeln ist, ist diese Maßnahme zumindest temporär durchzuführen. Es wird davon ausgegangen, dass auf dem Flutweg eine ähnliche Gefährdung besteht, da obwohl unzulässig, die Schutzstreifen ständig überfahren werden. Eine Prüfung ist kein Grund nicht sofort zu handeln, sondern kann auch nach der zumindest temporären Beseitigung der Gefährdung erfolgen, wie auch das Urteil klar darlegt.
Ein Unfall mit Schwerlastverkehr würde zudem auch das Vorbehalts- und Rettungswegenetz erheblich einschränken bzw. behindern, was bei einer Sperrung für Schwerlastverkehr von Logport nicht der Fall wäre.
Mit der L473n gibt es bereits eine planfestgestellte Route für LKW in Richtung Osten zur Autobahn.
Sollte der Antrag nicht spätestens nach Ablauf der dreimonatigen Frist nach VwVfG beschieden sein, bzw. zumindest temporäre Maßnahmen getroffen sein, behalte ich mir weitere rechtliche Schritte explizit vor. Weiterhin haftet die Stadt Duisburg natürlich für Schäden durch zumindest grob fahrlässiges bzw. bedingt vorsätzliches Verhalten bei Untätigkeit der Stadt.
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